II-8 UF 262/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-18, II-8 UF 262/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-18, II-8 UF 262/10
II-8 UF 262/10Tribunal supérieur18 mai 2011
Regest
1. Anders als bei Zurechnung nur des angemessenen Wohnvorteils für eine den tatsächlichen Wohnbedürfnissen entsprechende Wohnung in der ersten Trennungsphase ist ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens der auf dem Markt erzielbare Wert anzusetzen, da ab diesem Zeitpunkt das endgültige Scheitern der Ehe eindeutig feststeht. 2. Nach § 1577 Abs. 3 BGB analog besteht im Regelfall weder auf Seiten des Pflichtigen noch des Berechtigten eine Obliegenheit zum Einsatz des Vermögensstammes, da alle Vermögenswerte in der Regel dazu dienen, ergänzend zu sonstigem Einkommen den eigenen Unterhaltsbedarf auf Lebenszeit zu sichern. Dies hat zur Folge, dass eine Obliegenheit zur Verwertung des Vermögensstammes im Einzelfall von der voraussichtlichen Dauer der Unterhaltsbedürftigkeit und von der dauerhaften Ertragsmöglichkeit des zur Verfügung stehenden Vermögens abhängt.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — II-8 UF 262/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-18
Aktenzeichen: II-8 UF 262/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0518.II8UF262.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 239 FamFG, 313, 1361, 1577 Abs. 3 analog, 1579 Nr. 2, 3, 4, 5, 8 BGB
Leitsätze
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Anders als bei Zurechnung nur des angemessenen Wohnvorteils für eine den tatsächlichen Wohnbedürfnissen entsprechende Wohnung in der ersten Trennungsphase ist ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens der auf dem Markt erzielbare Wert anzusetzen, da ab diesem Zeitpunkt das endgültige Scheitern der Ehe eindeutig feststeht.
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Nach § 1577 Abs. 3 BGB analog besteht im Regelfall weder auf Seiten des Pflichtigen noch des Berechtigten eine Obliegenheit zum Einsatz des Vermögensstammes, da alle Vermögenswerte in der Regel dazu dienen, ergänzend zu sonstigem Einkommen den eigenen Unterhaltsbedarf auf Lebenszeit zu sichern. Dies hat zur Folge, dass eine Obliegenheit zur Verwertung des Vermögensstammes im Einzelfall von der voraussichtlichen Dauer der Unterhaltsbedürftigkeit und von der dauerhaften Ertragsmöglichkeit des zur Verfügung stehenden Vermögens abhängt.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 9. November 2010 ver-kündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Steinfurt teilweise abgeändert.
Der Vergleich vom 27.01.2009 -10 F 59/08 AG Steinfurt - wird für die Zeit ab 01.08.2009 dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, an die Antragstellerin Trennungsunterhalt in monatlicher Höhe wie folgt zu zahlen:
a) August 2009 bis November 2009 445,00 Euro
b) Dezember 2009 bis März 2010 570,00 Euro
c) ab April 2010 353,00 Euro.
Der weitergehende Abänderungsantrag der Antragstellerin bleibt zurückge-wiesen.
Die Kosten der ersten Instanz werden der Antragstellerin zu ¾ und dem An-tragsgegner zu ¼ auferlegt. Die Kosten der Beschwerdeinstanz trägt der An-tragsgegner allein.
Dieser Beschluss ist sofort wirksam.
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