II-8 WF 134/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-30, II-8 WF 134/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-30, II-8 WF 134/11
II-8 WF 134/11Tribunal supérieur30 mai 2011
Regest
1. Der Zweck eines Ordnungsgeldes gem. § 33 Abs. 3 FamFG liegt nicht darin, die nicht erschienene Partei wegen der Nichtbefolgung gerichtlicher Anordnungen zu bestrafen; er liegt vielmehr darin, das gerichtliche Verfahren zu fördern. 2. Ein Ordnungsgeld darf deshalb nicht festgesetzt werden, wenn das Verfahren ersichtlich auch ohne den ausgebliebenen Beteiligten entscheidungsreif war und abschließend entschieden werden konnte.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — II-8 WF 134/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-30
Aktenzeichen: II-8 WF 134/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0530.II8WF134.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: § 33 Abs. 3 FamFG
Leitsätze
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Der Zweck eines Ordnungsgeldes gem. § 33 Abs. 3 FamFG liegt nicht darin, die nicht erschienene Partei wegen der Nichtbefolgung gerichtlicher Anordnungen zu bestrafen; er liegt vielmehr darin, das gerichtliche Verfahren zu fördern.
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Ein Ordnungsgeld darf deshalb nicht festgesetzt werden, wenn das Verfahren ersichtlich auch ohne den ausgebliebenen Beteiligten entscheidungsreif war und abschließend entschieden werden konnte.
Tenor
Der Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Steinfurt vom 21.04.2011 wird aufgehoben.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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