II-8 WF 159/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-07-13, II-8 WF 159/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-07-13, II-8 WF 159/11
II-8 WF 159/11Tribunal supérieur13 juil. 2011
Regest
Der Unterhaltsschuldner ist an seine einseitige Verpflichtungserklärung in Form einer Jugendamtsurkunde und damit zugleich an die ihr nach Grund und Höhe zu Grunde liegenden Umstände rechtsgeschäftlich gebunden; macht er eine Herabsetzung des Unterhalts geltend, muss er deshalb diese Umstände vortragen und darlegen, dass die bisherige Unterhaltsleistung für ihn wegen (nachträglicher) Änderung der Verhältnisse nach §§ 242, 313 BGB unzumutbar geworden ist.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — II-8 WF 159/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-07-13
Aktenzeichen: II-8 WF 159/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0713.II8WF159.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 239 FamFG, 242, 313 BGB
Leitsätze
Der Unterhaltsschuldner ist an seine einseitige Verpflichtungserklärung in Form einer Jugendamtsurkunde und damit zugleich an die ihr nach Grund und Höhe zu Grunde liegenden Umstände rechtsgeschäftlich gebunden; macht er eine Herabsetzung des Unterhalts geltend, muss er deshalb diese Umstände vortragen und darlegen, dass die bisherige Unterhaltsleistung für ihn wegen (nachträglicher) Änderung der Verhältnisse nach §§ 242, 313 BGB unzumutbar geworden ist.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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