II-8 WF 8/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-07-25, II-8 WF 8/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-07-25, II-8 WF 8/11
II-8 WF 8/11Tribunal supérieur25 juil. 2011
Regest
1. Der Senat schließt sich der Auffassung an, wonach SGB II-Leistungen kein für die Festsetzung des Verfahrenswerts in Ehesachen - nichts anderes gilt für den Versorgungsausgleich - relevantes Einkommen darstellen. 2. Beim Versorgungsausgleich ist Bezugspunkt für die Verfahrenswertermittlung - anders als bei § 43 Abs. 1 FamGKG, wonach alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind - ausschließlich das Nettoeinkommen, so dass für den Kindesunterhalt kein Abzug vorzunehmen ist.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — II-8 WF 8/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-07-25
Aktenzeichen: II-8 WF 8/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0725.II8WF8.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 43, 50 FamGKG
Leitsätze
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Der Senat schließt sich der Auffassung an, wonach SGB II-Leistungen kein für die Festsetzung des Verfahrenswerts in Ehesachen - nichts anderes gilt für den Versorgungsausgleich - relevantes Einkommen darstellen.
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Beim Versorgungsausgleich ist Bezugspunkt für die Verfahrenswertermittlung - anders als bei § 43 Abs. 1 FamGKG, wonach alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind - ausschließlich das Nettoeinkommen, so dass für den Kindesunterhalt kein Abzug vorzunehmen ist.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.
Der Verfahrenswert wird für den Versorgungsausgleich auf 1998 € festgesetzt. Hin-sichtlich der Ehesache verbleibt es bei der Verfahrenswertfestsetzung gemäß dem angefochtenen Beschluss (4.095 €).
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 59 Abs. 3 FamGKG.
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