II-8 WF 177/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-08-03, II-8 WF 177/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-08-03, II-8 WF 177/11
II-8 WF 177/11Tribunal supérieur3 août 2011
Regest
1. Verfahrenskostenhilfe für einen Auskunftsantrag darf grundsätzlich nicht auf die Auskunftsstufe beschränkt werden. Die Verfahrenskostenhilfe ist dabei allerdings von vornherein auf den Zahlungsantrag beschränkt, der sich aus der Auskunft ergibt. 2. Auch wenn sich das Gericht in der ersten Verfahrenskostenhilfebewilligung nicht vorbehalten hat, nach Bezifferung des Zahlungsantrages erneut über die Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden, kann das Gericht nach der Bezifferung durch Beschluss klarstellen, wieweit der neue Antrag von der Verfahrenskostenhilfebewilligung gedeckt ist. 3. Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe hat das Gericht von dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung auszugehen. Anders sind nur die Fälle zu beurteilen, in denen das Gericht die Bewilligungsentscheidung verzögert hat.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — II-8 WF 177/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-08-03
Aktenzeichen: II-8 WF 177/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0803.II8WF177.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114 ff., 254 ZPO
Leitsätze
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Verfahrenskostenhilfe für einen Auskunftsantrag darf grundsätzlich nicht auf die Auskunftsstufe beschränkt werden. Die Verfahrenskostenhilfe ist dabei allerdings von vornherein auf den Zahlungsantrag beschränkt, der sich aus der Auskunft ergibt.
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Auch wenn sich das Gericht in der ersten Verfahrenskostenhilfebewilligung nicht vorbehalten hat, nach Bezifferung des Zahlungsantrages erneut über die Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden, kann das Gericht nach der Bezifferung durch Beschluss klarstellen, wieweit der neue Antrag von der Verfahrenskostenhilfebewilligung gedeckt ist.
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Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe hat das Gericht von dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung auszugehen. Anders sind nur die Fälle zu beurteilen, in denen das Gericht die Bewilligungsentscheidung verzögert hat.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.
Dem Antragsteller wird zu den bisherigen Bedingungen Verfahrenskostenhilfe auch für den Stufenantrag gemäß Ziffer 3 der Antragsschrift vom 22.11.2010 bewilligt.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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