I-21 U 11/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-08-23, I-21 U 11/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-08-23, I-21 U 11/10
I-21 U 11/10Tribunal supérieur23 août 2011
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — I-21 U 11/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-08-23
Aktenzeichen: I-21 U 11/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0823.I21U11.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 29.09.2009 (9 O 120/08) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
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Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger 41.967,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.917,09 Euro seit dem 21.10.2006, aus weiteren 8.060,00 Euro seit dem 03.04.2008 und aus weiteren 30.990,16 Euro seit dem 29.08.2008 zu zahlen.
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Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Klägern allen weiteren Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass
a. es angesichts des Unterschieds zwischen dem Niveau der Straße „V-Weg“ und dem an die Straße angrenzenden Grundstück der Kläger „V-Weg 11“, Gemarkung T6, Flur X, Flurstück X, gelegen in T2, nicht möglich ist, auf dem Grundstück der Kläger entsprechend der Baugenehmigung des Bürgermeisters der Stadt T2 vom 22.11.2000 mindestens vier befestigte Pkw-Stellplätze (ggf. einschließlich geplanter Garagen oder Carports) mit Markierung entsprechend der von dem Beklagten erstellten Genehmigungsplanung anzulegen und solche baulichen Anlagen von der Straße „V-Weg“ auch zu befahren.
b. im Haus der Kläger „V-Weg 11“ bei der Errichtung der an die Wohnzimmer angrenzenden Terrassen bzw. Balkone, der an die Küche angrenzenden kleinen Balkone im ersten Obergeschoss und Erdgeschoss sowie der zwei links neben der Eingangstür straßenseitig gelegenen Fenster die nach dem Regelwerk des Deutschen Dachdeckerhandwerks erforderlichen Anschlusshöhen nicht eingehalten worden sind,
c. bei der Errichtung der Bodenplatte des Hauses der Kläger auf Kohle gestoßen wurde und der Beklagte es unterlassen hat, besondere Gründungsmaßnahmen vorzunehmen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
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Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger 30 % und die Beklagten 70 %. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Kläger 22 % und die Beklagten 78 %.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Die Revision wird nicht zugelassen.
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