Oberlandesgericht Hamm, 2011-09-12, I-5 U 39/11

I-5 U 39/11Tribunal supérieur12 sept. 2011

Regest

Gemäß Art. 43 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Frage des Erwerbs von Eigentum an einem Kfz in Thailand thailändischem Recht. Eine Rechtswahl ist nicht möglich.Etwas anderes gilt für Ansprüche nach Bereicherungsrecht und nach den Grundsätzen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — I-5 U 39/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-09-12

Aktenzeichen: I-5 U 39/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0912.I5U39.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: Art. 43 Abs. 1 EGBGB, §§ 812, 313 BGB

Leitsätze

Gemäß Art. 43 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Frage des Erwerbs von Eigentum an einem Kfz in Thailand thailändischem Recht. Eine Rechtswahl ist nicht möglich.Etwas anderes gilt für Ansprüche nach Bereicherungsrecht und nach den Grundsätzen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.01.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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