Oberlandesgericht Hamm, 2011-09-26, III-3 RVs 69/11

III-3 RVs 69/11Tribunal supérieur26 sept. 2011

Regest

Eine Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand, wenn sie nicht erkennen lässt, ob der Angeklagte zu dem konkret in Rede stehenden Umstand aus den Sachverhaltsfeststellungen eine geständige Einlassung abgegeben hat oder ob er hierzu keine Angaben gemacht hat und das Gericht insoweit Schlüsse aus dem (Teil-)Schweigen des Angeklagten gezogen und seine diesbezügliche Überzeugungsbildung gegebenenfalls auch auf weitere Beweismittel gestützt hat.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — III-3 RVs 69/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-09-26

Aktenzeichen: III-3 RVs 69/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0926.III3RVS69.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 261

Leitsätze

Eine Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand, wenn sie nicht erkennen lässt, ob der Angeklagte zu dem konkret in Rede stehenden Umstand aus den Sachverhaltsfeststellungen eine geständige Einlassung abgegeben hat oder ob er hierzu keine Angaben gemacht hat und das Gericht insoweit Schlüsse aus dem (Teil-)Schweigen des Angeklagten gezogen und seine diesbezügliche Überzeugungsbildung gegebenenfalls auch auf weitere Beweismittel gestützt hat.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten der Revisionen, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Minden zurückverwiesen.

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