Oberlandesgericht Hamm, 2011-10-06, I-17 U 23/11

I-17 U 23/11Tribunal supérieur6 oct. 2011

Regest

Die Verwaltung eines Gartengrundstücks ist kein Dienst höherer Art i.S.v. § 627 BGB. Das Zurückhalten von treuhänderisch verwaltetem Pachtzins bei Streit um noch nicht fällige Verwaltervergütung ist ein Kündigungsgrund i.S.v. § 626 BGB.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — I-17 U 23/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-10-06

Aktenzeichen: I-17 U 23/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1006.I17U23.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: BGB § 626, § 627, § 667, § 273, § 280

Leitsätze

Die Verwaltung eines Gartengrundstücks ist kein Dienst höherer Art i.S.v. § 627 BGB.

Das Zurückhalten von treuhänderisch verwaltetem Pachtzins bei Streit um noch nicht fällige Verwaltervergütung ist ein Kündigungsgrund i.S.v. § 626 BGB.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 12.01.2011 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 11.915,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2009 sowie Anwaltskosten in Höhe von 1.400,87 € zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung und Anschlussberufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 1/3 den Klägern und zu 2/3 der Beklagten, die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 4 % den Klägern und zu 96 % der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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