I-28 U 73/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-11-15, I-28 U 73/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-11-15, I-28 U 73/11
I-28 U 73/11Tribunal supérieur15 nov. 2011
Regest
Der Rechtsanwalt, der die Vertretung der beklagten Partei in einem Zivilprozess übernimmt, hat unter anderem die Passivlegitimation des Mandanten sorgfältig zu prüfen. Dem trägt der Anwalt nicht hinreichend Rechnung, wenn er Anlass hat, zu hinterfragen, ob sich aus dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien ein anderer Schuldner ergibt als aus dem gewählten Vertragswortlaut und der zugrunde liegenden Interessenlage, denn der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien bei Vertragsschluss ist selbst dann maßgeblich, wenn er im Vertragstext keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — I-28 U 73/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-11-15
Aktenzeichen: I-28 U 73/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1115.I28U73.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilsenat
Normen: BGB § 133, § 280 Abs. 1, § 675; ZPO § 287 Abs. 1
Leitsätze
Der Rechtsanwalt, der die Vertretung der beklagten Partei in einem Zivilprozess übernimmt, hat unter anderem die Passivlegitimation des Mandanten sorgfältig zu prüfen. Dem trägt der Anwalt nicht hinreichend Rechnung, wenn er Anlass hat, zu hinterfragen, ob sich aus dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien ein anderer Schuldner ergibt als aus dem gewählten Vertragswortlaut und der zugrunde liegenden Interessenlage, denn der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien bei Vertragsschluss ist selbst dann maßgeblich, wenn er im Vertragstext keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Januar 2011 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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