I-13 U 34/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-12-05, I-13 U 34/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-12-05, I-13 U 34/11
I-13 U 34/11Tribunal supérieur5 déc. 2011
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — I-13 U 34/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-12-05
Aktenzeichen: I-13 U 34/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1205.I13U34.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Januar verkündete
Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten und der Streithelferin zu 1) wird das
vorbezeichnete Urteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen
teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Hauptsache in Bezug auf den ursprünglichen
Klageantrag zu 2) erledigt ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 1.605,31 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
19.09.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der Nebenintervention
werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung
der Beklagten und der Streithelferinnen durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte
bzw. die Streithelferinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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