III-3 RVs 1/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-01-24, III-3 RVs 1/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-01-24, III-3 RVs 1/12
III-3 RVs 1/12Tribunal supérieur24 janv. 2012
Regest
1. Zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages gehört die Mitteilung des Antragstellers, wann das Hindernis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO weggefallen ist, sofern die Wahrung der Antragsfrist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist. 2. Besteht das Hindernis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO in der Unkenntnis von einem bestimmten Umstand, kommt es auf die Unkenntnis des Angeklagten und für den Wegfall des Hindernisses auf die Kenntnis des Angeklagten an, nicht auf den Kenntnisstand des Verteidigers.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — III-3 RVs 1/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-01-24
Aktenzeichen: III-3 RVs 1/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0124.III3RVS1.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 45
Leitsätze
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Zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages gehört die Mitteilung des Antragstellers, wann das Hindernis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO weggefallen ist, sofern die Wahrung der Antragsfrist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist.
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Besteht das Hindernis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO in der Unkenntnis von einem bestimmten Umstand, kommt es auf die Unkenntnis des Angeklagten und für den Wegfall des Hindernisses auf die Kenntnis des Angeklagten an, nicht auf den Kenntnisstand des Verteidigers.
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen.
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