Oberlandesgericht Hamm, 2012-01-31, I-9 U 143/11

I-9 U 143/11Tribunal supérieur31 janv. 2012

Regest

Die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erfordert die Kenntlichmachung von Hindernissen in der Weise, dass diese auch unter widrigen Witterungsbedingungen erkennbar sind (hier: geschlossene hohe Schneedecke)

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — I-9 U 143/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-01-31

Aktenzeichen: I-9 U 143/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0131.I9U143.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 839 BGB, §§ 9, 9a 43 Abs. 1 StrWG NRW

Leitsätze

Die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erfordert die Kenntlichmachung von Hindernissen in der Weise, dass diese auch unter widrigen Witterungsbedingungen erkennbar sind (hier: geschlossene hohe Schneedecke)

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 12.08.2011 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 2.156,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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