I-20 U 172/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-02-08, I-20 U 172/11
Oberlandesgericht Hamm, 2012-02-08, I-20 U 172/11
I-20 U 172/11Tribunal supérieur8 févr. 2012
Regest
1.) Die Beweiserleichterung, wonach in der Fahrzeugversicherung das sog. äußere Bild eines Diebstahls regelmäßig dann gegeben ist, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abstellt, an dem er es später nicht wieder vorfindet, gilt entsprechend für die Entwendung von Teilen eines abgestellten Fahrzeugs. Der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass das Fahrzeug unbeschädigt abgestellt und beschädigt wieder aufgefunden wurde. Das Auffinden des Fahrzeugs mit Aufbruchspuren (hier: eine eingeschlagene Seitenscheibe) für sich allein begründet allerdings noch nicht das äußere Bild der Entwendung, weil solche Beschädigungen auch bei einem vorgetäuschten Diebstahl vorhanden sein können. 2.) Zum Beweis der erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalls in der Kfz-Versicherung (hier: bejaht für den Fall des fachgerechten und ohne jegliche Begleitschäden erfolgten Ausbaus von 2 Vordersitzen und eines Navigationsgerätes aus einem in einer engen Einzelgarage abgestellten Pkw).
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — I-20 U 172/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-02-08
Aktenzeichen: I-20 U 172/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0208.I20U172.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Leitsätze
1.)
Die Beweiserleichterung, wonach in der Fahrzeugversicherung das sog. äußere Bild eines Diebstahls regelmäßig dann gegeben ist, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abstellt, an dem er es später nicht wieder vorfindet, gilt entsprechend für die Entwendung von Teilen eines abgestellten Fahrzeugs. Der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass das Fahrzeug unbeschädigt abgestellt und beschädigt wieder aufgefunden wurde. Das Auffinden des Fahrzeugs mit Aufbruchspuren (hier: eine eingeschlagene Seitenscheibe) für sich allein begründet allerdings noch nicht das äußere Bild der Entwendung, weil solche Beschädigungen auch bei einem vorgetäuschten Diebstahl vorhanden sein können.
2.)
Zum Beweis der erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalls in der Kfz-Versicherung (hier: bejaht für den Fall des fachgerechten und ohne jegliche Begleitschäden erfolgten Ausbaus von 2 Vordersitzen und eines Navigationsgerätes aus einem in einer engen Einzelgarage abgestellten Pkw).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 1. August 2011 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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