I-25 W 23/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-02-14, I-25 W 23/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-02-14, I-25 W 23/12
I-25 W 23/12Tribunal supérieur14 févr. 2012
Regest
Soweit durch einen Mehrvergleich eine erhöhte Verfahrens- und Terminsgebühr anfallen, werden diese Mehrkosten durch die für den Abschluss des Vergleichs zuvor bewilligte Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht erfasst; es sei denn, der Bewilligungsbeschluss erstreckt sich ausdrücklich auf diese Kosten.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — I-25 W 23/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-02-14
Aktenzeichen: I-25 W 23/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0214.I25W23.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Normen: §§ 48 Abs. 1 RVG, Nr. 3101 RGV-VV
Leitsätze
Soweit durch einen Mehrvergleich eine erhöhte Verfahrens- und Terminsgebühr anfallen, werden diese Mehrkosten durch die für den Abschluss des Vergleichs zuvor bewilligte Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht erfasst; es sei denn, der Bewilligungsbeschluss erstreckt sich ausdrücklich auf diese Kosten.
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt.
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