I-13 W 44/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-02-22, I-13 W 44/11
Oberlandesgericht Hamm, 2012-02-22, I-13 W 44/11
I-13 W 44/11Tribunal supérieur22 févr. 2012
Regest
1. Das Prozessgericht hat im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens auch die Prozessvoraussetzungen zu prüfen. Bei nicht ausräumbaren Zweifeln an der Prozessfähigkeit und ordnungsgemäßen Vertretung der antragstellenden Partei ist das Prozesskostenhilfegesuch abzulehnen. 2. Vor einer Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Prozessfähigkeit der antragstellenden Partei müssen zunächst alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft und ggfs. von Amts wegen – ohne Bindung an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses – gem. § 118 Abs. 2 ZPO Erhebungen angestellt und Beweise erhoben werden. Dabei muss regelmäßig jedenfalls die betroffene Person persönlich angehört werden. 3. Der antragstellenden Partei muss zudem vor einer auf mangelnde Prozessfähigkeit gestützten Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs ggfs. auch noch Gelegenheit gegeben werden, auf die Bestellung eines Ersatz- oder Ergänzungsbetreuers gem. §§ 1899 Abs. 4, 1909 BGB zwecks Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Vertretung hinzuwirken.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — I-13 W 44/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-02-22
Aktenzeichen: I-13 W 44/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0222.I13W44.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Leitsätze
Das Prozessgericht hat im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens auch die Prozessvoraussetzungen zu prüfen. Bei nicht ausräumbaren Zweifeln an der Prozessfähigkeit und ordnungsgemäßen Vertretung der antragstellenden Partei ist das Prozesskostenhilfegesuch abzulehnen.
Vor einer Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Prozessfähigkeit der antragstellenden Partei müssen zunächst alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft und ggfs. von Amts wegen – ohne Bindung an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses – gem. § 118 Abs. 2 ZPO Erhebungen angestellt und Beweise erhoben werden. Dabei muss regelmäßig jedenfalls die betroffene Person persönlich angehört werden.
Der antragstellenden Partei muss zudem vor einer auf mangelnde Prozessfähigkeit gestützten Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs ggfs. auch noch Gelegenheit gegeben werden, auf die Bestellung eines Ersatz- oder Ergänzungsbetreuers gem. §§ 1899 Abs. 4, 1909 BGB zwecks Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Vertretung hinzuwirken.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Landgericht zurückverwiesen.
Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Vous vous demandez comment ce texte s’applique à votre situation ?
Consultation gratuite, sans engagement
Décrivez votre situation. Notre équipe vous recontactera par e-mail pour votre consultation.
Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.