II-8 WF 49/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-16, II-8 WF 49/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-16, II-8 WF 49/12
II-8 WF 49/12Tribunal supérieur16 mars 2012
Regest
Im Zivilprozess ist es grundsätzlich Aufgabe der Partei, die die öffentliche Zustellung begehrt, alle der Sache nach möglichen und geeigneten Nachforschungen anzustellen, um den Aufenthalt des Zustellungsempfängers zu ermitteln, und die Erfolglosigkeit entsprechender Bemühungen darzutun. Die danach durchweg hohen Anforderungen an eine öffentliche Zustellung dürfen allerdings nicht in unzumutbarer Weise überzogen werden.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — II-8 WF 49/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-03-16
Aktenzeichen: II-8 WF 49/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0316.II8WF49.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 113 Abs. 1 FamFG, 185 Ziff. 1 ZPO
Leitsätze
Im Zivilprozess ist es grundsätzlich Aufgabe der Partei, die die öffentliche Zustellung begehrt, alle der Sache nach möglichen und geeigneten Nachforschungen anzustellen, um den Aufenthalt des Zustellungsempfängers zu ermitteln, und die Erfolglosigkeit entsprechender Bemühungen darzutun. Die danach durchweg hohen Anforderungen an eine öffentliche Zustellung dürfen allerdings nicht in unzumutbarer Weise überzogen werden.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Steinfurt vom 06.02.2012 wird abgeändert. Die öffentliche Zustellung der Antragsschrift vom 02.02.2011, der amtsgerichtlichen Verfügung vom 06.04.2011 und des amtsgerichtlichen Beschlusses vom gleichen Tage wird bewilligt. Die weitere Veranlassung wird dem Amtsgericht übertragen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
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