III-3 RBs 440/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-20, III-3 RBs 440/11
Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-20, III-3 RBs 440/11
III-3 RBs 440/11Tribunal supérieur20 mars 2012
Regest
1. Bei der Messung der Atemalkoholkonzentration mit dem Messgerät "Draeger Alcotest 7110 Evidential" ist der Messablauf gerätetechnisch fest programmiert und läuft automatisch ab, die Einhaltung der Anforderungen der einschlägigen DIN-Norm DIN VDE 0405 ist grundsätzlich sichergestellt (im Anschluss an Senat, BeckRS 2010, 06349). 2. Bei Verhängung der Regelgeldbußen nach der BKatV sind - unabhängig von der Bußgeldhöhe im Einzelfall - grundsätzlich keine näheren Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen in den Urteilsgründen erforderlich. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich gut oder schlecht sind (Festhaltung an Senat, NZV 1996, 246). Die Mitteilung in den Urteilsgründen, dass der Betroffene Rentner ist, ist kein Anhaltspunkt für außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — III-3 RBs 440/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-03-20
Aktenzeichen: III-3 RBs 440/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0320.III3RBS440.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Normen: OWiG § 17 Abs. 3 Satz 2; BKatV § 3
Leitsätze
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Bei der Messung der Atemalkoholkonzentration mit dem Messgerät "Draeger Alcotest 7110 Evidential" ist der Messablauf gerätetechnisch fest programmiert und läuft automatisch ab, die Einhaltung der Anforderungen der einschlägigen DIN-Norm DIN VDE 0405 ist grundsätzlich sichergestellt (im Anschluss an Senat, BeckRS 2010, 06349).
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Bei Verhängung der Regelgeldbußen nach der BKatV sind - unabhängig von der Bußgeldhöhe im Einzelfall - grundsätzlich keine näheren Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen in den Urteilsgründen erforderlich. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich gut oder schlecht sind (Festhaltung an Senat, NZV 1996, 246). Die Mitteilung in den Urteilsgründen, dass der Betroffene Rentner ist, ist kein Anhaltspunkt für außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.
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