III-3 RBs 441/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-20, III-3 RBs 441/11
Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-20, III-3 RBs 441/11
III-3 RBs 441/11Tribunal supérieur20 mars 2012
Regest
Bei Verhängung der Regelgeldbußen nach der BKatV sind - unabhängig von der Bußgeldhöhe im Einzelfall - grundsätzlich keine näheren Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen in den Urteilsgründen erforderlich. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich gut oder schlecht sind (Festhaltung an Senat, NZV 1996, 246). Die Arbeitslosigkeit des Betroffenen ist regelmäßig als Anhaltspunkt für außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse anzusehen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — III-3 RBs 441/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-03-20
Aktenzeichen: III-3 RBs 441/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0320.III3RBS441.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Normen: OWiG § 17 Abs. 3 Satz 2; BKatV § 3; StPO § 267 Abs. 1 Satz 3
Leitsätze
Bei Verhängung der Regelgeldbußen nach der BKatV sind - unabhängig von der Bußgeldhöhe im Einzelfall - grundsätzlich keine näheren Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen in den Urteilsgründen erforderlich. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich gut oder schlecht sind (Festhaltung an Senat, NZV 1996, 246). Die Arbeitslosigkeit des Betroffenen ist regelmäßig als Anhaltspunkt für außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse anzusehen.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den dazu-gehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bielefeld zurückverwiesen.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
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