I-25 Sch 3/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-27, I-25 Sch 3/11
Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-27, I-25 Sch 3/11
I-25 Sch 3/11Tribunal supérieur27 mars 2012
Regest
Die Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO stellt keine verfahrensabschließende Entscheidung eines "Rechtsstreits" dar mit der Kostenfolge der §§ 91 ff. ZPO. Vielmehr handelt es sich um eine verfahrensbegleitende Entscheidung im Rahmen des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung, die ihre Wirkung mit Entscheidung in der Hauptsache verliert und keine gesonderte Kostenentscheidung zulässt.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — I-25 Sch 3/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-03-27
Aktenzeichen: I-25 Sch 3/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0327.I25SCH3.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilsenats
Normen: §§ 1063 Abs. 1 und 3, 707, 719, 732, 769; 916 ff. ZPO
Leitsätze
Die Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO stellt keine verfahrensabschließende Entscheidung eines "Rechtsstreits" dar mit der Kostenfolge der §§ 91 ff. ZPO. Vielmehr handelt es sich um eine verfahrensbegleitende Entscheidung im Rahmen des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung, die ihre Wirkung mit Entscheidung in der Hauptsache verliert und keine gesonderte Kostenentscheidung zulässt.
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin Erlass einer Kostenentscheidung zum Beschluss vom 08.11.2011 wird zurückgewiesen.Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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