I-22 U 164/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-04-02, I-22 U 164/11
Oberlandesgericht Hamm, 2012-04-02, I-22 U 164/11
I-22 U 164/11Tribunal supérieur2 avr. 2012
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — I-22 U 164/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-04-02
Aktenzeichen: I-22 U 164/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0402.I22U164.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Die weitere Gegenvorstellung vom 29.03.2012 gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 09.02.2012 sowie den die Gegenvorstellung zurückweisenden Senatsbeschluss vom 12.03.2012 wird aus den Gründen des Beschlusses vom 12.03.2012 zurückgewiesen.
Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass ein rechtsschutzwürdiges Interesse der Verfügungsklägerin selbst an einer Erhöhung des gerichtlich festgesetzten Streitwerts, welches zur Begründung der weiteren Gegenvorstellung geltend gemacht wird, nicht festgestellt werden kann. Eine Partei selbst hat nämlich im Regelfall selbst an einer Erhöhung des Streitwerts kein schutzwürdiges Interesse, insbesondere begründet der Wunsch, den Gegner möglichst zu schädigen, ein solches rechtliches Interesse nicht (Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 68 Rn. 16). Dass die Verfügungsklägerin mit ihrer Angabe eines höheren Streitwertes und den hieraus resultierenden höheren Kosten zugleich eine Ab-schreckung potentieller Rechtsverletzer beabsichtigt, rechtfertigt die Erhöhung des Streitwertes ersichtlich nicht, da für die Bemessung des Streitwertes allein der konkrete gegenüber der Verfügungsbeklagten erhobene Anspruch entscheidet.
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