Oberlandesgericht Hamm, 2012-04-12, 6 W 11/12

6 W 11/12Tribunal supérieur12 avr. 2012

Regest

Der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, bemisst sich - ausgehend vom Nennwert der Forderung - nach den voraussichtlichen Vollstreckungsaussichten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefefreiung.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 6 W 11/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-04-12

Aktenzeichen: 6 W 11/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0412.6W11.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: ZPO § 3; InsO § 184

Leitsätze

Der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, bemisst sich - ausgehend vom Nennwert der Forderung - nach den voraussichtlichen Vollstreckungsaussichten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefefreiung.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Bielefeld vom 13.02.2012 abgeändert. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Landgericht wird auf 6.052,50 Euro festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 900 Euro festgesetzt.

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