Oberlandesgericht Hamm, 2012-04-24, I-28 U 152/11

I-28 U 152/11Tribunal supérieur24 avr. 2012

Regest

Der Verjährungsbeginn gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Auch die Kenntnis der einen Anwaltsregressanspruch begründenden Umstände setzt keine Parallelwertung in der Laiensphäre voraus.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — I-28 U 152/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-04-24

Aktenzeichen: I-28 U 152/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0424.I28U152.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28 U 152/11

Normen: BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2, § 280 Abs. 1, BRAO § 51b a.F.

Leitsätze

Der Verjährungsbeginn gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Auch die Kenntnis der einen Anwaltsregressanspruch begründenden Umstände setzt keine Parallelwertung in der Laiensphäre voraus.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.06.2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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