Oberlandesgericht Hamm, 2012-04-25, I-5 U 20/12

I-5 U 20/12Tribunal supérieur25 avr. 2012

Regest

Grundsätzlich hat der Beauftragte die Auftragsausführung im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, wenn er Rückerstattungsansprüche des Auftragsgebers nach § 667 BGB bestreitet. Dieser Grundsatz der Beweislastverteilung gilt aber nicht oder nur eingeschränkt, wenn der Auftraggeber seinen Anspruch auf Rechnungslegung im Sinne von § 666 BGB verloren hat, weil er ihn jahrelang nicht geltend gemacht hat und seine nachträgliche Erhebung gegen Treu und Glauben verstößt.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — I-5 U 20/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-04-25

Aktenzeichen: I-5 U 20/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0425.I5U20.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 666, 667

Leitsätze

Grundsätzlich hat der Beauftragte die Auftragsausführung im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, wenn er Rückerstattungsansprüche des Auftragsgebers nach § 667 BGB bestreitet. Dieser Grundsatz der Beweislastverteilung gilt aber nicht oder nur eingeschränkt, wenn der Auftraggeber seinen Anspruch auf Rechnungslegung im Sinne von § 666 BGB verloren hat, weil er ihn jahrelang nicht geltend gemacht hat und seine nachträgliche Erhebung gegen Treu und Glauben verstößt.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers vom 26.01.2012 gegen das am 23.12.2011 verkündete Urteil der I. Zivilkammer des Landgerichts Detmold durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu der beabsichtigten Zurückweisung Stellung zu nehmen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.438,34 € festgesetzt.

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