Oberlandesgericht Hamm, 2012-05-16, III-3 Ws 52/12

III-3 Ws 52/12Tribunal supérieur16 mai 2012

Regest

War der Verteidiger nach § 297 StPO nicht zur Rechtsmitteleinlegung ermächtigt, haftet er als falsus procurator für die Kosten des Rechtsmittels. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die als Verteidiger auftretende Person von dem Beschuldigten überhaupt nicht (wirksam) mit der Verteidigung betraut worden war oder wenn der Verteidiger das Rechtsmittel gegen den ausdrücklichen Willen des Beschuldigten eingelegt hat.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — III-3 Ws 52/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-05-16

Aktenzeichen: III-3 Ws 52/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0516.III3WS52.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 473 Abs. 1 Satz 1; StPO § 297

Leitsätze

War der Verteidiger nach § 297 StPO nicht zur Rechtsmitteleinlegung ermächtigt, haftet er als falsus procurator für die Kosten des Rechtsmittels. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die als Verteidiger auftretende Person von dem Beschuldigten überhaupt nicht (wirksam) mit der Verteidigung betraut worden war oder wenn der Verteidiger das Rechtsmittel gegen den ausdrücklichen Willen des Beschuldigten eingelegt hat.

Tenor

Die Kosten der weiteren Beschwerde werden dem Verteidiger Rechtsanwalt Q in B auferlegt.

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