Oberlandesgericht Hamm, 2012-05-24, 1 UF 97/11

1 UF 97/11Tribunal supérieur24 mai 2012

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 UF 97/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-05-24

Aktenzeichen: 1 UF 97/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0524.1UF97.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Familiensachen

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Minden vom 1.3.2011 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller aus übergegangenem Recht

a.

für das am ####1996 geborene Kind A und für den Zeitraum Februar 2009 bis einschließlich April 2012,

b.

für das am ####1998 geborene Kind B und für den Zeitraum August 2009 bis einschließlich April 2012 sowie

c.

für das am ####2006 geborene Kind C und für den Zeitraum Februar 2009 bis einschließlich April 2012

rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 6.975 € zu zahlen nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 2.526 € seit dem 25.6.2010,

aus jeweils weiteren 224 € monatlich ab dem jeweiligen Monatsersten vom 1.7.2010 bis zum 31.7.2011

aus jeweils weiteren 170 € monatlich ab dem jeweiligen Monatsersten vom 1.8.2011 bis zum 31.3.2012

und aus weiteren 177 € seit dem 1.4.2012

Der Antragsgegner wird ferner verpflichtet, an den Antragsteller aus übergegangenem Recht und für den Zeitraum ab Mai 2012 Kindesunterhalt in Höhe von monatlich je

a. 135 € für das am ####1996 geborene Kind A

b. 134 € für das am ####1998 geborene Kind B und

c. 104 € für das am ####2006 geborene Kind C

zu zahlen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Dier Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden unter den Beteiligten gegeneinander aufgehoben.

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