III-3 RVs 35/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-05-31, III-3 RVs 35/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-05-31, III-3 RVs 35/12
III-3 RVs 35/12Tribunal supérieur31 mai 2012
Regest
1. Zur Verwertbarkeit von Eintragungen im Verkehrszentralregister (hier: 5-Jahres-Frist nach § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG). 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind bei der Verhängung der Regelgeldbußen nach der BKatV - unabhängig von der Bußgeldhöhe im Einzelfall - grundsätzlich keine näheren Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen in den Urteilsgründen erforderlich. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich gut oder schlecht sind. 3. Zum Bestehen von Anhaltspunkten für möglicherweise außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse im Einzelfall.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — III-3 RVs 35/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-05-31
Aktenzeichen: III-3 RVs 35/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0531.III3RVS35.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StVG § 29 Abs. 8 Satz 2; OWiG § 17 Abs. 3 Satz 2
Leitsätze
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Zur Verwertbarkeit von Eintragungen im Verkehrszentralregister (hier: 5-Jahres-Frist nach § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG).
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind bei der Verhängung der Regelgeldbußen nach der BKatV - unabhängig von der Bußgeldhöhe im Einzelfall - grundsätzlich keine näheren Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen in den Urteilsgründen erforderlich. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich gut oder schlecht sind.
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Zum Bestehen von Anhaltspunkten für möglicherweise außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse im Einzelfall.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld – Strafrichter – zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
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