Oberlandesgericht Hamm, 2012-06-12, I-7 U 3/12

I-7 U 3/12Tribunal supérieur12 juin 2012

Regest

Eine nicht allgemein für den Ausstellungsort bekannte Abkürzung, die den „Ort der Ausstellung“ auch nicht – im Wege der Auslegung - eindeutig erkennen lässt, ist als Scheckbestandteil unzulässig, Art. 1 Nr. 5 ScheckG. Die Abkürzung „POW“ für „Porta Westfalica“ ist nicht allgemein bekannt, sie lässt auf einem auf die „Sparkasse Schaumburg“ bezogenen Scheck den Ausstellungsort auch nicht im Wege der Auslegung eindeutig erkennen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — I-7 U 3/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-06-12

Aktenzeichen: I-7 U 3/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0612.I7U3.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: Art. 1 Nr. 5, Art. 2 ScheckG

Leitsätze

Eine nicht allgemein für den Ausstellungsort bekannte Abkürzung, die den „Ort der Ausstellung“ auch nicht – im Wege der Auslegung - eindeutig erkennen lässt, ist als Scheckbestandteil unzulässig, Art. 1 Nr. 5 ScheckG.

Die Abkürzung „POW“ für „Porta Westfalica“ ist nicht allgemein bekannt, sie lässt auf einem auf die „Sparkasse Schaumburg“ bezogenen Scheck den Ausstellungsort auch nicht im Wege der Auslegung eindeutig erkennen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.11.2011 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckten Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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