I - 20 U 151/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-06-13, I - 20 U 151/11
Oberlandesgericht Hamm, 2012-06-13, I - 20 U 151/11
I - 20 U 151/11Tribunal supérieur13 juin 2012
Regest
1. Der sich aus dem Hineinfahren in ein Gewässer und nachfolgender Bergung des Fahrzeugs ergebende Gesamtvorgang stellt bei natürlicher Betrachtung ein einheitliches Schadensereignis dar, was nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass zwischen Hineinfahren und nachfolgender Bergung ein Tag verstreicht. Angesichts eines einheitlichen Geschehens ist die Selbstbeteiligung nur einmal abzuziehen. 2. Die Reichweite der Bindungswirkung eines Feststellungsurteils ist in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen (im Anschluss an BGH NJW 2008, 2716). Die Feststellung betreffend "sämtlichen weitergehenden materiellen aus dem Unfall vom 13.08.2005 resultierenden Schaden" ist eindeutig und lässt keinen zweifel daran, dass jeglicher materieller Schaden ohne Einschränkung zu ersetzen ist.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — I - 20 U 151/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-06-13
Aktenzeichen: I - 20 U 151/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0613.I20U151.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Normen: § 256 ZPO
Leitsätze
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Der sich aus dem Hineinfahren in ein Gewässer und nachfolgender Bergung des Fahrzeugs ergebende Gesamtvorgang stellt bei natürlicher Betrachtung ein einheitliches Schadensereignis dar, was nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass zwischen Hineinfahren und nachfolgender Bergung ein Tag verstreicht. Angesichts eines einheitlichen Geschehens ist die Selbstbeteiligung nur einmal abzuziehen.
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Die Reichweite der Bindungswirkung eines Feststellungsurteils ist in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen (im Anschluss an BGH NJW 2008, 2716). Die Feststellung betreffend "sämtlichen weitergehenden materiellen aus dem Unfall vom 13.08.2005 resultierenden Schaden" ist eindeutig und lässt keinen zweifel daran, dass jeglicher materieller Schaden ohne Einschränkung zu ersetzen ist.
Tenor
Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das am 07.06.2011 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.517,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.01.2010 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 430,66 EUR zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 55 % und die Beklagte 45 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 25.674,74 EUR festgesetzt.
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