Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-02, II-6 WF 127/12

II-6 WF 127/12Tribunal supérieur2 juil. 2012

Regest

1. Eine Einigungsgebühr entsteht im Versorgungsausgleichsverfahren nicht nur dann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich insgesamt entbehrlich wird, sondern bereits dann, wenn sich die Beteiligten über eine wesentlich Grundlage für die Durchführung des Versorgungsausgleichs - hier: Berechnung der Startgutschriften - endgültig einigen. 2. Der Gegenstandswert der Einigungsgebühr richtet sich in diesem Fall nach dem Wert des Teilvergleichs und ist in der Regel niedriger als der Gegenstandswert der Geschäfts- oder Verfahrensgebühr.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — II-6 WF 127/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-07-02

Aktenzeichen: II-6 WF 127/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0702.II6WF127.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen

Normen: Nr. 1000, 1003 VV RVG

Leitsätze

Eine Einigungsgebühr entsteht im Versorgungsausgleichsverfahren nicht nur dann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich insgesamt entbehrlich wird, sondern bereits dann, wenn sich die Beteiligten über eine wesentlich Grundlage für die Durchführung des Versorgungsausgleichs - hier: Berechnung der Startgutschriften - endgültig einigen.

Der Gegenstandswert der Einigungsgebühr richtet sich in diesem Fall nach dem Wert des Teilvergleichs und ist in der Regel niedriger als der Gegenstandswert der Geschäfts- oder Verfahrensgebühr.

Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskasse vom 14.5.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Werl vom 2.5.2012 teilweise abgeändert und die der Beteiligten zu 1) aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 934,15 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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