Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-10, 1 Ws 336/12

1 Ws 336/12Tribunal supérieur10 juil. 2012

Regest

Für eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist jedenfalls dann kein Raum, wenn die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in § 121 Abs. 2 StPO bezeichneten Frist vorgelegt werden und noch vor Ablauf der dem Angeklagten und seinem Verteidiger eingeräumten Frist zur Stellungnahme zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft die Hauptverhandlung begonnen hat.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 336/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-07-10

Aktenzeichen: 1 Ws 336/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0710.1WS336.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO §§ 121, 122

Leitsätze

Für eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist jedenfalls dann kein Raum, wenn die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in § 121 Abs. 2 StPO bezeichneten Frist vorgelegt werden und noch vor Ablauf der dem Angeklagten und seinem Verteidiger eingeräumten Frist zur Stellungnahme zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft die Hauptverhandlung begonnen hat.

Tenor

Eine Sachentscheidung des Senats über die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten ist zurzeit nicht veranlasst.

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