1 Ws 336/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-10, 1 Ws 336/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-10, 1 Ws 336/12
1 Ws 336/12Tribunal supérieur10 juil. 2012
Regest
Für eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist jedenfalls dann kein Raum, wenn die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in § 121 Abs. 2 StPO bezeichneten Frist vorgelegt werden und noch vor Ablauf der dem Angeklagten und seinem Verteidiger eingeräumten Frist zur Stellungnahme zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft die Hauptverhandlung begonnen hat.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 336/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-07-10
Aktenzeichen: 1 Ws 336/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0710.1WS336.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO §§ 121, 122
Leitsätze
Für eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist jedenfalls dann kein Raum, wenn die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in § 121 Abs. 2 StPO bezeichneten Frist vorgelegt werden und noch vor Ablauf der dem Angeklagten und seinem Verteidiger eingeräumten Frist zur Stellungnahme zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft die Hauptverhandlung begonnen hat.
Tenor
Eine Sachentscheidung des Senats über die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten ist zurzeit nicht veranlasst.
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