I-20 U 9/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-13, I-20 U 9/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-13, I-20 U 9/12
I-20 U 9/12Tribunal supérieur13 juil. 2012
Regest
1. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Transparenz einer Regelung in den Bedingungen einer Forderungsausfallversicherung, nach der eine in einer Haftpflichtversicherung geltende Ausschlussklausel für Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben, für die damit verbundene Forderungsausfallversicherung mit der Folge gelten soll, dass ein Ausschluss in der Forderungsausfallversicherung vorliegen soll, wenn der Schädiger vorsätzlich gehandelt hat. 2. Der Ausschluss des Versicherungsschutzes für Haftpflichtansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld- und Kreditgeschäften greift in einer Privathaftpflichtversicherung nicht nur bei Geschäften, die in Gewinnerzielungsabsicht abgeschlossen wurden.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — I-20 U 9/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-07-13
Aktenzeichen: I-20 U 9/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0713.I20U9.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Normen: § 1 AHB
Leitsätze
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Es bestehen ernstliche Zweifel an der Transparenz einer Regelung in den Bedingungen einer Forderungsausfallversicherung, nach der eine in einer Haftpflichtversicherung geltende Ausschlussklausel für Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben, für die damit verbundene Forderungsausfallversicherung mit der Folge gelten soll, dass ein Ausschluss in der Forderungsausfallversicherung vorliegen soll, wenn der Schädiger vorsätzlich gehandelt hat.
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Der Ausschluss des Versicherungsschutzes für Haftpflichtansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld- und Kreditgeschäften greift in einer Privathaftpflichtversicherung nicht nur bei Geschäften, die in Gewinnerzielungsabsicht abgeschlossen wurden.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.11.2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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