Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-17, III-1 Vollz (Ws) 323/12

III-1 Vollz (Ws) 323/12Tribunal supérieur17 juil. 2012

Regest

Es verstößt gegen die Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK in der Auslegung durch den EGMR (NJW 2004, 43), wenn die Strafvollstreckungskammer im Rahmen eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung feststellt, dass der Betroffene eine bestimmte Straftat begangen habe, die aber noch nicht abgeurteilt (und auch vom betroffenen nicht gestanden) worden ist und der Betroffene deswegen zu Recht mit einer Disziplinarmaßnahme belegt worden sei. In diesen Fällen bleibt aber eine disziplinarrechtliche Ahnung unter anderen Gesichtspunkten (als denen der Begehung einer Straftat) im Grundsatz möglich.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — III-1 Vollz (Ws) 323/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-07-17

Aktenzeichen: III-1 Vollz (Ws) 323/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0717.III1VOLLZ.WS323.1.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: EMRK Art. 6 Abs. 2; StVollzG § 102 Abs. 3

Leitsätze

Es verstößt gegen die Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK in der Auslegung durch den EGMR (NJW 2004, 43), wenn die Strafvollstreckungskammer im Rahmen eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung feststellt, dass der Betroffene eine bestimmte Straftat begangen habe, die aber noch nicht abgeurteilt (und auch vom betroffenen nicht gestanden) worden ist und der Betroffene deswegen zu Recht mit einer Disziplinarmaßnahme belegt worden sei.

In diesen Fällen bleibt aber eine disziplinarrechtliche Ahnung unter anderen Gesichtspunkten (als denen der Begehung einer Straftat) im Grundsatz möglich.

Tenor

  1. Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

  2. Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 09.05.2012 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Landgericht Essen zurückverwiesen.

  3. Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskosten­hilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt V aus F bewilligt.

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