Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-26, I-24 U 41/12

I-24 U 41/12Tribunal supérieur26 juil. 2012

Regest

1. Zur Mehrfachverwendungsabsicht im Rahmen der Prüfung, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen, sofern die möglichen Verwendungen der Klausel in größerem zeitlichen Abstand erfolgt sind. 2. Der Sicherungszweck einer Gewährleistungsbürgschaft entfällt nicht schon dadurch, dass der Auftraggeber in einem Vorprozess rechtskräftig zur Zahlung von Werklohn lediglich Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung verurteilt worden ist. 3. Der Ablauf der vereinbarten Sicherungszeit steht der Pflicht des Auftragnehmers zur Stellung der Gewährleistungsbürgschaft nicht entgegen, sofern die Vorausset-zungen für eine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft vor Fristablauf vorlagen. 4. Ist dem Auftraggeber ein eigener Anspruch auf Erteilung einer Gewährleistungs-bürgschaft eingeräumt worden, kann anders als beim Austauschrecht gemäß § 17 VOB/B grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung der Bürgschaft unter der Bedingung vereinbart worden ist, dass der Auftraggeber den restlichen ausstehenden Werklohn zahlt (Abgrenzung zu BGH NJW 1997, 2958).

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — I-24 U 41/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-07-26

Aktenzeichen: I-24 U 41/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0726.I24U41.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 24. Zivilsenat

Leitsätze

  1. Zur Mehrfachverwendungsabsicht im Rahmen der Prüfung, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen, sofern die möglichen Verwendungen der Klausel in größerem zeitlichen Abstand erfolgt sind.

  2. Der Sicherungszweck einer Gewährleistungsbürgschaft entfällt nicht schon dadurch, dass der Auftraggeber in einem Vorprozess rechtskräftig zur Zahlung von Werklohn lediglich Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung verurteilt worden ist.

  3. Der Ablauf der vereinbarten Sicherungszeit steht der Pflicht des Auftragnehmers zur Stellung der Gewährleistungsbürgschaft nicht entgegen, sofern die Vorausset-zungen für eine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft vor Fristablauf vorlagen.

  4. Ist dem Auftraggeber ein eigener Anspruch auf Erteilung einer Gewährleistungs-bürgschaft eingeräumt worden, kann anders als beim Austauschrecht gemäß § 17 VOB/B grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung der Bürgschaft unter der Bedingung vereinbart worden ist, dass der Auftraggeber den restlichen ausstehenden Werklohn zahlt (Abgrenzung zu BGH NJW 1997, 2958).

Tenor

Der Beklagten wird wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.12.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den von der VHV Allgemeine Versicherung unter dem 11.05.2006 ausgestellten Bürgschein mit der Nummer B 081-#####/####/1 herauszugeben Zug um Zug gegen Übergabe einer Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse über einen Betrag von 9 208,23 € mit der Maßgabe, dass sich die Bürgin verpflichtet, auf erstes Anfordern hin und auf Nachweis eines gerichtlich anerkannten Sachverständigen, dass der Auftragnehmer den Mangel zu vertreten hat und diesen nicht beseitigt hat, den abgesicherten Betrag oder Teilbetrag zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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