Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-26, I-4 U 16/12

I-4 U 16/12Tribunal supérieur26 juil. 2012

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — I-4 U 16/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-07-26

Aktenzeichen: I-4 U 16/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0726.I4U16.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Dezember 2011 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Unterlassungstenor der Passus „zum Zwecke des Kaufs anzubieten oder“ entfällt und es am Ende des Unterlassungstenors heißt: „wie geschehen am 17.05.2011 bei dem Elektroherd, der auf dem Bild Anlage K3 zum Schriftsatz des Klägers vom 07.12.2011 (Bl. 44 d. A.) rechts abgebildet ist“.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 € abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

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