Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-31, III - 1 Vollz (Ws) 326/12

III - 1 Vollz (Ws) 326/12Tribunal supérieur31 juil. 2012

Regest

Nach § 104 Abs. 3 StVollzG war das anlässlich der verhängten "Einkaufssperre" entzogene Hausgeld zwingend dem Überbrückungsgeld zuzurechnen. Eine Ausnahme für den Fall, dass die Sollhöhe des Überbrückungsgeldes beeits erreicht ist, besteht nicht.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — III - 1 Vollz (Ws) 326/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-07-31

Aktenzeichen: III - 1 Vollz (Ws) 326/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0731.III1VOLLZ.WS326.1.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG § 104 Abs. 3

Leitsätze

Nach § 104 Abs. 3 StVollzG war das anlässlich der verhängten "Einkaufssperre" entzogene Hausgeld zwingend dem Überbrückungsgeld zuzurechnen. Eine Ausnahme für den Fall, dass die Sollhöhe des Überbrückungsgeldes beeits erreicht ist, besteht nicht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

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