Oberlandesgericht Hamm, 2012-08-10, I-20 U 239/11

I-20 U 239/11Tribunal supérieur10 août 2012

Regest

Eine Waldorfschule ist im Land NRW zur Zahlung eines Sanierungsgeldes an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nicht verpflichtet, weil Ersatzschulen dem Land NRW, das zur Zahlung von Sanierungsgeld nicht verpflichtet ist, haushaltsmäßig im Wesentlichen zugeordnet sind.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — I-20 U 239/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-08-10

Aktenzeichen: I-20 U 239/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0810.I20U239.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Normen: § 100 SchulG, § 65 VBLS

Leitsätze

Eine Waldorfschule ist im Land NRW zur Zahlung eines Sanierungsgeldes an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nicht verpflichtet, weil Ersatzschulen dem Land NRW, das zur Zahlung von Sanierungsgeld nicht verpflichtet ist, haushaltsmäßig im Wesentlichen zugeordnet sind.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.11.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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