Oberlandesgericht Hamm, 2012-08-14, III-1 Ws 413-415/12

III-1 Ws 413-415/12Tribunal supérieur14 août 2012

Regest

Hat ein Verurteilter mehrere Freiheitsstrafen von jeweils nicht mehr als sechs Monaten zu verbüßen, kommt eine Aussetzung des Strafrestes nach Halbzeitverbüßung nach § 57 Abs. 2 StGB nicht in Betracht, weil nach der vorgeschriebenen Mindestverbüßungszeit von sechs Monaten kein Strafrest mehr übrig bleibt. Für die Berechnung der Mindestverbüßungszeit nach § 57 Abs. 2 StGB können die einzelnen Freiheitsstrafen nicht zusammengerechnet werden.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — III-1 Ws 413-415/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-14

Aktenzeichen: III-1 Ws 413-415/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0814.III1WS413.415.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StGB § 57 Abs. 2; StPO § 454 b Abs. 2

Leitsätze

Hat ein Verurteilter mehrere Freiheitsstrafen von jeweils nicht mehr als sechs Monaten zu verbüßen, kommt eine Aussetzung des Strafrestes nach Halbzeitverbüßung nach § 57 Abs. 2 StGB nicht in Betracht, weil nach der vorgeschriebenen Mindestverbüßungszeit von sechs Monaten kein Strafrest mehr übrig bleibt. Für die Berechnung der Mindestverbüßungszeit nach § 57 Abs. 2 StGB können die einzelnen Freiheitsstrafen nicht zusammengerechnet werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefoch­tenen Beschlusses, die durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ausgeräumt werden, auf deren Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

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