Oberlandesgericht Hamm, 2012-08-30, I-4 U 59/12

I-4 U 59/12Tribunal supérieur30 août 2012

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — I-4 U 59/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-08-30

Aktenzeichen: I-4 U 59/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0830.I4U59.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 12. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum vom 14.02.2012 teilweise abgeändert und Ziffer 3. wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 1.005,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.08.2011 sowie weitere 606,30 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.08.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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