Oberlandesgericht Hamm, 2012-09-04, I-25 W 200/12

I-25 W 200/12Tribunal supérieur4 sept. 2012

Regest

Der 1. Ausdruck eines Lichtbildes in den Ausfertigungen eines Gutachtens wird gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG mit 2,00 EUR vergütet und zwar auch dann, wenn das Lichtbild im Original nicht vom Sachverständigen selbst gefertigt wurde. Auch die Kosten eines Original-Farbdiagramms sind nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG mit 2,00 EUR für den Erstabdruck und mit 0,50 EUR für jeden weiteren Abzug zu vergüten

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — I-25 W 200/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-09-04

Aktenzeichen: I-25 W 200/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0904.I25W200.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilsenat

Normen: §§ 4 Abs. 5; 7; 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG

Leitsätze

Der 1. Ausdruck eines Lichtbildes in den Ausfertigungen eines Gutachtens wird gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG mit 2,00 EUR vergütet und zwar auch dann, wenn das Lichtbild im Original nicht vom Sachverständigen selbst gefertigt wurde.

Auch die Kosten eines Original-Farbdiagramms sind nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG mit 2,00 EUR für den Erstabdruck und mit 0,50 EUR für jeden weiteren Abzug zu vergüten

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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