Oberlandesgericht Hamm, 2012-09-13, II-6 UF 49/12

II-6 UF 49/12Tribunal supérieur13 sept. 2012

Regest

Ein aus § 242 BGB herzuleitender Auskunftsanspruch des gegenüber einem volljährigen Kind unterhalts-pflichtigen Elternteils gegen den anderen Elternteil ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn das gemeinsame Kind bereits in die Auseinandersetzung der Eltern einbezogen ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der auskunftbegehrende Elternteil ein (Unterhalts)Abänderungsverfahren gegen das gemeinsame Kind eingeleitet hat.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — II-6 UF 49/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-09-13

Aktenzeichen: II-6 UF 49/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0913.II6UF49.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen

Normen: BGB § 242

Leitsätze

Ein aus § 242 BGB herzuleitender Auskunftsanspruch des gegenüber einem volljährigen Kind unterhalts-pflichtigen Elternteils gegen den anderen Elternteil ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn das gemeinsame Kind bereits in die Auseinandersetzung der Eltern einbezogen ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der auskunftbegehrende Elternteil ein (Unterhalts)Abänderungsverfahren gegen das gemeinsame Kind eingeleitet hat.

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 29.8.2012 auf 1.000,00 €,

und ab dem 30.8.2012 auf 1.309,64 €.

Der Antrag des Antragstellers vom 22.8.2012 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

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