Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-14, III-1 RBs 105/12

III-1 RBs 105/12Tribunal supérieur14 nov. 2012

Regest

Zu den Zulassungsgründen der Versagung rechtlichen Gehörs und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Falle einer von der Verteidigung gerügten unzureichend gewährten Einsicht in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — III-1 RBs 105/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-11-14

Aktenzeichen: III-1 RBs 105/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1114.III1RBS105.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen

Normen: OWiG §§ 79, 80; StPO § 338 Abs. 1 Nr. 8

Leitsätze

Zu den Zulassungsgründen der Versagung rechtlichen Gehörs und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Falle einer von der Verteidigung gerügten unzureichend gewährten Einsicht in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.

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