Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-23, I-11 W 33/12

I-11 W 33/12Tribunal supérieur23 nov. 2012

Regest

Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Entschädigung für eine vollstreckte Sicherungsverwahrung, wenn sie bereits im Strafurteil angeordnet worden ist und die zur Zeit der Verurteilung vorgeschiebene Höchstdauer nicht überschritten ist, weil die Sicherungsverwahrung in einem solchen Fall nicht gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK verstößt.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — I-11 W 33/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-11-23

Aktenzeichen: I-11 W 33/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1123.I11W33.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: Art. 5 Abs. 1 EMRK; Art. 34 GG; § 839 BGB

Leitsätze

Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Entschädigung für eine vollstreckte Sicherungsverwahrung, wenn sie bereits im Strafurteil angeordnet worden ist und die zur Zeit der Verurteilung vorgeschiebene Höchstdauer nicht überschritten ist, weil die Sicherungsverwahrung in einem solchen Fall nicht gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK verstößt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 19. März 2012 gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 24. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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