Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-29, 28 U 188/11

28 U 188/11Tribunal supérieur29 nov. 2012

Regest

1. Zur Pflicht des Rechtsanwalts, Maßnahmen gegen diedrohende Verjährung eines Schadensersatzanspruchs der Mandantin zu treffen. 2. Zur Verjährung eines Anwaltshaftungsanspruchs

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 28 U 188/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-11-29

Aktenzeichen: 28 U 188/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1129.28U188.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilsenat

Normen: ZPO § 167; BGB § 254; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 6

Leitsätze

  1. Zur Pflicht des Rechtsanwalts, Maßnahmen gegen diedrohende Verjährung eines Schadensersatzanspruchs der Mandantin zu treffen.

  2. Zur Verjährung eines Anwaltshaftungsanspruchs

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 12.08.2011 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

Die Beklagten bleiben verurteilt, an die Klägerin 89.939,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 63.968 € für die Zeit vom 11.05.2004 bis zum 31.07.2005 sowie seit dem 19.08.2008 und aus 25.971,84 € seit dem 19.08.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 23 % und die Beklagten zu 77 %; die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden der Klägerin zu 15 % und den Beklagten zu 85 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die Gegenseite aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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