Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-19, I-11 W 105/12

I-11 W 105/12Tribunal supérieur19 déc. 2012

Regest

Art und Ausgestaltung der Unterbringung von Sicherungsverwahrten in der JVA Werl begründen keinen Entschädigungsanspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Es liegt weder ein entschädigungsrelevanter Verstoß gegen das Abstandsgebot vor, noch begründen die Ausstattung und Größe der Verwahrräume eine Verletzung der Menschenwürde oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — I-11 W 105/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-12-19

Aktenzeichen: I-11 W 105/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1219.I11W105.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG; Art. 1 Abs. 1; Art. 2 Abs. 1 GG; §§ 129, 131, 144 StVollzG

Leitsätze

Art und Ausgestaltung der Unterbringung von Sicherungsverwahrten in der JVA Werl begründen keinen Entschädigungsanspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Es liegt weder ein entschädigungsrelevanter Verstoß gegen das Abstandsgebot vor, noch begründen die Ausstattung und Größe der Verwahrräume eine Verletzung der Menschenwürde oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 07. September 2012 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 06. August 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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