Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-03, 15 W 46/12

15 W 46/12Tribunal supérieur3 janv. 2013

Regest

Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Angleichung von Namen, die nach ausländischem Recht erworben waren, an das deutsche Namensrecht zu beurkunden sind.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 46/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-01-03

Aktenzeichen: 15 W 46/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0103.15W46.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15.Zivilsenat

Normen: EGBGB Art, 47

Leitsätze

Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Angleichung von Namen, die nach ausländischem Recht erworben waren, an das deutsche Namensrecht zu beurkunden sind.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Standesbeamte bei dem Standesamt N wird angewiesen, eine Erklärung des Beteiligten zu 1) entgegenzunehmen und zu beurkunden, durch die dieser im Wege der Namensangleichung seinen Vornamen mit „S“ und seinen Familiennamen mit „T“ bestimmt.

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