Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-03, II-2 UF 207/12

II-2 UF 207/12Tribunal supérieur3 janv. 2013

Regest

Auch im Anwendungsbereich des § 81 FamFG beruht die Kostenentscheidung auf billigem Ermessen; die Überprüfungsmöglichkeit der Kostenentscheidung durch das Beschwerdegericht beschränkt sich darauf, ob das Familiengericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — II-2 UF 207/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-01-03

Aktenzeichen: II-2 UF 207/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0103.II2UF207.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Normen: FamFG §§ 58, 81 Abs. 1 S. 1

Leitsätze

Auch im Anwendungsbereich des § 81 FamFG beruht die Kostenentscheidung auf billigem Ermessen; die Überprüfungsmöglichkeit der Kostenentscheidung durch das Beschwerdegericht beschränkt sich darauf, ob das Familiengericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung in dem am 30.8.2012 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund (Az. 112 F 2103/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 1.200,- € festgesetzt.

Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

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