Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-08, III-4 Ws 375/12

III-4 Ws 375/12Tribunal supérieur8 janv. 2013

Regest

Eine wegen des Versuchs einer gefährlichen Körperverletzung angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist auch bei möglicherweise fortbestehender Rückfallgefahr wegen fehlender Verhältnismäßigkeit für erledigt zu erklären, wenn ihre Vollstreckung bereits insgesamt 32 Jahre andauert und mit der Erledigungserklärung ein vertretbares Risiko eingegangen wird, insbesondere eine möglicherweise fortbestehende Gefährlichkeit im Sinne der neuerlichen Begehung eines Körperverletzungsdelikts durch begleitende Maßnahmen der Betreuung und Versorgung verringert werden kann.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — III-4 Ws 375/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-01-08

Aktenzeichen: III-4 Ws 375/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0108.III4WS375.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StGB § 67 d Abs. 6; StGB § 63

Leitsätze

Eine wegen des Versuchs einer gefährlichen Körperverletzung angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist auch bei möglicherweise fortbestehender Rückfallgefahr wegen fehlender Verhältnismäßigkeit für erledigt zu erklären, wenn ihre Vollstreckung bereits insgesamt 32 Jahre andauert und mit der Erledigungserklärung ein vertretbares Risiko eingegangen wird, insbesondere eine möglicherweise fortbestehende Gefährlichkeit im Sinne der neuerlichen Begehung eines Körperverletzungsdelikts durch begleitende Maßnahmen der Betreuung und Versorgung verringert werden kann.

Tenor

  1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

  2. Die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aus dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 10. Februar 1982 wird mit Wirkung zum X. XXXX XXXX für erledigt erklärt.

  3. Mit der Entlassung aus dem Vollzug tritt Führungsaufsicht ein. Die Dauer der Führungsaufsicht beträgt fünf Jahre.

  4. Die nähere Ausgestaltung der Führungsaufsicht wird der Strafvoll-streckungskammer des Landgerichts Arnsberg übertragen.

  5. Mit der Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht, auch über die Folgen eines Verstoßes gegen Auflagen und Weisungen, wird der Leiter der LWL-Klinik M-F beauftragt.

  6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Landeskasse.

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