III - 1 Vollz (Ws) 695/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-10, III - 1 Vollz (Ws) 695/12
Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-10, III - 1 Vollz (Ws) 695/12
III - 1 Vollz (Ws) 695/12Tribunal supérieur10 janv. 2013
Regest
Im Regelfall ist eine Sicherungsmaßnahme der Anstaltsleitung (hier: Zuweisung einer anderen Arbeitsstätte) gegen den Gefangenen zu verhängen, der als Störer in Erscheinung tritt, und nicht gegen den, der Nichtstörer ist. Nur wenn es keine andere Möglichkeit zur Gefahrenabwehr gibt, kann auch ausnahmsweise der Nichtstörer Adressat einer solchen Sicherungsmaßnahme sein.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — III - 1 Vollz (Ws) 695/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-01-10
Aktenzeichen: III - 1 Vollz (Ws) 695/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0110.III1VOLLZ.WS695.1.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG § 4 Abs. 2
Leitsätze
Im Regelfall ist eine Sicherungsmaßnahme der Anstaltsleitung (hier: Zuweisung einer anderen Arbeitsstätte) gegen den Gefangenen zu verhängen, der als Störer in Erscheinung tritt, und nicht gegen den, der Nichtstörer ist. Nur wenn es keine andere Möglichkeit zur Gefahrenabwehr gibt, kann auch ausnahmsweise der Nichtstörer Adressat einer solchen Sicherungsmaßnahme sein.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Krefeld zurückverwiesen.
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