I-25 W 262/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-18, I-25 W 262/12
Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-18, I-25 W 262/12
I-25 W 262/12Tribunal supérieur18 janv. 2013
Regest
Der Wert für die Berechnung der Höhe der Gerichtskosten ist nicht allein anhand der Aktivwerte der Insolvenzmasse zu beurteilen. Vielmehr sind wie auch bei der Berechnung der Insolvenzverwaltervergütung die mit der Betriebsfortführung verbundenen Kosten in Abzug zu bringen. Die abwicklungsbedingten Massekosten und Masseschulden sind hingegen nicht wertmindernd zu berücksichtigen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — I-25 W 262/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-01-18
Aktenzeichen: I-25 W 262/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0118.I25W262.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Normen: §§ 58 Abs. 1 S. 1 und 2 GKG; §§ 1 Abs. 2 Nr. 4 b, 35 - 37 InsO
Leitsätze
Der Wert für die Berechnung der Höhe der Gerichtskosten ist nicht allein anhand der Aktivwerte der Insolvenzmasse zu beurteilen. Vielmehr sind wie auch bei der Berechnung der Insolvenzverwaltervergütung die mit der Betriebsfortführung verbundenen Kosten in Abzug zu bringen. Die abwicklungsbedingten Massekosten und Masseschulden sind hingegen nicht wertmindernd zu berücksichtigen.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise dahingehend abgeändert, dass die Kostenbeamtin des Amtsgerichts Siegen angewiesen wird, die Gebühren gemäß Ziff. 2310, 2322 und 2320 des Kostenverzeichnisses zum GKG nach einem Gegenstandswert von 775.583,12 € anzusetzen.
Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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